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Geschäftsordnung für den Jugendrat der Stadt Münster

Stand: 19.09.2019

Inhalt

I. VORBEREITUNGEN DER JUGENDRATSSITZUNGEN

     § 1     Einberufung der Jugendratssitzungen

     § 2     Ladungsfrist

     § 3     Aufstellung der Tagesordnung

     § 4     Anzeigepflicht bei Verhinderung

II. DURCHFÜHRUNG DER JUGENDRATSSITZUNGEN

§ 5     Öffentlichkeit der Sitzungen

§ 6     Vorsitz

§ 7     Arbeitsgruppen

§ 8     Beschlussfähigkeit

§ 9     Teilnahme an Jugendratssitzungen

§ 10   Änderung und Erweiterung der Tagesordnung

§ 11   Redeordnung

§ 12   Anträge zur Geschäftsordnung

§ 13   Schluss der Aussprache, Schluss der Rednerliste

§ 14   Abstimmung

§ 15   Wahlen

§ 16   Ordnung während der Jugendratssitzungen

§ 17 Ordnungsruf und Wortentziehung

§ 18 Sonstige Ordnungsmaßnahmen

§ 19 Niederschrift

III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN, INKRAFTTRETEN

§ 20   Abweichungen von der Geschäftsordnung, Auslegung

§ 21   Inkrafttreten


I. VORBEREITUNG DER JUGEDNRATSSITZUNG

§ 1
Einberufung der Jugendratssitzung

(1) Der Vorsitz beruft den Jugendrat ein. In der Regel soll der Jugendrat einmal im Monat einberufen werden. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Jugendratsmitglieder muss eine Sitzung einberufen werden.

(2) Die Einberufung erfolgt durch die Übersendung einer Einladung an alle Jugendratsmitglieder. Einberufung inkl. der Sitzungsunterlagen und der Nachträge erfolgt in gedruckter Form mit postalischer Zustellung. Auf Wunsch werden die Einberufung inkl. der Sitzungsunterlagen und der Nachträge ausschließlich elektronisch zur Verfügung gestellt. Die Jugendratsmitglieder teilen die elektronische Adresse der Vertretung aus dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien mit.

(3) In der Einladung sind Zeit, Ort und Tagesordnung anzugeben. Sofern schriftliche Unterlagen zu einzelnen Tagesordnungspunkten vorliegen, werden sie mit der Einladung an die Jugendratsmitglieder übersandt. Absatz (2) Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

§ 2
Ladungsfrist

(1) Die Einladung zu den Sitzungen muss den Jugendratsmitgliedern eine Woche vor dem Sitzungstag zugehen.

(2) In dringenden Fällen kann der Vorstand mit kürzerer Frist einladen. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.

§ 3
Aufstellung der Tagesordnung

(1) Der Vorstand stellt die Tagesordnung auf. Er hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die in schriftlicher Form, spätestens am 8. Tag vor dem Sitzungstag vorgelegt werden. § 1 Absatz 2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Sachanträge, die dem Vorstand oder der Vertretung der Verwaltung aus dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien von einem Jugendratsmitglied spätestens am 8. Tage vor der Sitzung zur Aufnahme in die Tagesordnung zugehen, sind von dem Vorsitz auf die Tagesordnung zu setzen.

(3) Zeit, Ort, Tagesordnungen und Niederschriften der Sitzungen werden im Ratsinformationssystem der Stadt Münster veröffentlicht.

§ 4
Anzeigepflicht bei Verhinderung

(1) Jugendratsmitglieder, die verhindert sind an einer Sitzung teilzunehmen, haben dies unverzüglich, spätestens zwei Stunden vor Beginn der Sitzung bei der Vertretung des  Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien unter Angabe des Grundes mitzuteilen.

(2) Jugendratsmitglieder sind verpflichtet, zu den Sitzungen rechtzeitig zu erscheinen und daran bis zum Schluss teilzunehmen. Muss ein Mitglied des Jugendrates die Sitzung vor ihrer Beendigung verlassen, hat es sich bei der Sitzungsleitung abzumelden.


II. DURCHFÜHRUNG DER SITZUNG

§ 5
Öffentlichkeit der Jugendratssitzungen

(1)Die Sitzungen des Jugendrates sind öffentlich. Alle haben das Recht, als Zuhörende an öffentlichen Sitzungen teilzunehmen, soweit dies die räumlichen Verhältnisse gestatten. Die Zuhörenden sind nicht berechtigt das Wort zu ergreifen, Beifall oder Missbilligung zu äußern oder sich sonst an den Verhandlungen zu beteiligen.

(2) Auf Antrag kann durch einen Beschluss die Öffentlichkeit für einzelne Tagesordnungspunkte ausgeschlossen werden.

(3) Der nichtöffentliche Teil findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

§ 6
Vorsitz

Der Vorstand führt den Vorsitz. Der Vorstand hat die Sitzung sachlich und unparteiisch zu leiten. Die Mitglieder des Vorstandes leiten abwechselnd durch die Sitzungen.

§ 7
Arbeitsgruppen

Der Jugendrat kann projektbezogene Arbeitsgruppen einrichten, um sich intensiver mit bestimmten Themen zu beschäftigen. Die Arbeitsgruppen sind offen für alle Münsteraner Kinder und Jugendlichen.

§ 8
Beschlussfähigkei
t

(1) Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der Vorsitz die ordnungsgemäße Einberufung sowie die Beschlussfähigkeit des Jugendrates fest und lässt dies in der Niederschrift vermerken.

(2) Der Jugendrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 30% der Jugendratsmitglieder anwesend sind.

(3) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Jugendrat zur Behandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn bei der zweiten Einberufung auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen worden ist (§ 49 Abs. 2 GO NRW).

§ 9
Teilnahme an Jugendratssitzungen

An den Sitzungen nimmt eine von der Amtsleitung des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien benannte Vertretung der Verwaltung teil.

§ 10
Änderung und Erweiterung der Tagesordnung

Der Jugendrat kann beschließen
a) die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern,
b) Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden,
c) Tagesordnungspunkte zu vertagen und/oder abzusetzen.

§ 11
Redeordnung

(1) Der Vorsitz ruft jeden Punkt der Tagesordnung nach der vorgesehenen oder beschlossenen Reihenfolge unter Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes auf und stellt die Angelegenheit zur Beratung.

(2) Der Vorsitz erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Hat eine Person schon zu einem Tagesordnungspunkt gesprochen, so ist ihr erst wieder das Wort zu erteilen, wenn die Jugendratsmitglieder, die sich zum ersten Mal zu Wort gemeldet haben, gesprochen haben. Meldungen zur Geschäftsordnung bleiben hiervon unberührt.

(3) Außerhalb der Reihenfolge erhält ein Jugendratsmitglied das Wort, wenn es Anträge zur Geschäftsordnung stellt oder sich sonst zur Geschäftsordnung melden will.

(4) Der Vorsitz kann auch außerhalb der Reihenfolge das Wort ergreifen.

(5) Wenn der Redner oder die Rednerin einverstanden ist, erteilt der Vorsitz auf entsprechende Wortmeldung das Wort zu einer Zwischenfrage. In gleichem Zusammenhang sollen nicht mehr als zwei Zwischenfragen zugelassen werden.

§ 12
Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit von jedem Jugendratsmitglied gestellt werden. Dazu gehören insbesondere folgende Anträge:
a) auf Schluss der Aussprache (§13 GeschO)
b) auf Schluss der Rednerliste (§ 13 GeschO)
c) auf Vertagung eines Tagesordnungspunktes,
d) auf Unterbrechung, Vertagung oder Aufhebung der Sitzung
e) auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,
f) auf Änderung der Tagesordnung.

(2) Über Anträge zur Geschäftsordnung hat der Jugendrat gesondert vorab zu entscheiden. Ein Antrag zur Geschäftsordnung ist angenommen, wenn ihm nicht widersprochen wird. Bei Widerspruch ist nach Anhörung einer Gegenrede sofort abzustimmen.

(3) Werden mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gleichzeitig gestellt, so ist über den jeweils weitgehenden Antrag zuerst abzustimmen. In Zweifelsfällen bestimmt der Vorsitz die Reihenfolge der Abstimmung.

§ 13
Schluss der Aussprasche, Schluss der Rednerliste

Jedes Jugendratsmitglied, das sich nicht an der Beratung beteiligt hat, kann beantragen, dass die Beratung des Tagesordnungspunktes beendet oder die Rednerliste geschlossen wird. Wird ein solcher Antrag gestellt, so gibt der Vorsitz die bereits vorliegenden Wortmeldungen bekannt.

§ 14
Abstimmung

(1) Nach Abschluss der Aussprache stellt der Vorsitz, soweit erforderlich, die Angelegenheit zur Abstimmung. Über Abänderungs- und Ergänzungsanträge ist vor der Entscheidung über den Hauptantrag abzustimmen. Dabei hat der weitgehende Abänderungs- und Ergänzungsantrag Vorrang. In Zweifelsfällen bestimmt der Vorsitz die Reihenfolge der Abstimmung.

(2) Abgestimmt wird im Regelfall durch Handzeichen, soweit nicht völlige Übereinstimmung festgestellt wird.

(3) Auf Verlangen eines Jugendratsmitgliedes erfolgt namentliche Abstimmung. Bei namentlicher Abstimmung ist die Stimmabgabe jedes Jugendratsmitgliedes in der Niederschrift zu vermerken.

(4) Auf Antrag mindestens eines Fünftels der Jugendratsmitglieder ist geheim abzustimmen. Für die geheime Abstimmung sind Stimmzettel auszugeben und eine unbeobachtete Stimmabgabe sicherzustellen.

(5) Wird zum selben Tagesordnungspunkt sowohl eine namentliche als auch eine geheime Abstimmung verlangt, so hat das Verlangen auf geheime Abstimmung Vorrang.

(6) Das Abstimmungsergebnis wird von dem Vorsitz bekannt gegeben und in der Niederschrift festgehalten.

§ 15
Wahlen

(1) Wahlen werden durch offene Abstimmung vollzogen. Die Abstimmung erfolgt im Regelfall durch Handzeichen.

(2) Wenn ein Jugendratsmitglied der offenen Abstimmung widerspricht, erfolgt die Wahl geheim durch Abgabe von Stimmzetteln. Auf dem Stimmzettel ist der Name des zu wählenden Jugendratsmitgliedes abzugeben oder anzukreuzen. Unbeschriftete Stimmzettel gelten als Stimmenthaltung.

(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenanzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt (Stichwahl). Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los (§ 50 Abs. 2 GO NRW).

§ 16
Ordnung während der Jugendratssitzung

Der Vorsitz ist dafür verantwortlich, dass die Sitzungen ordnungsgemäß ablaufen. Sie oder er erteilt jeweils das Wort an die Jugendratsmitglieder und andere an der Beratung beteiligten Personen. Der Vorsitz hat weiterhin das Recht:
a) Die Sitzungen zu unterbrechen oder zu schließen, wenn der Verlauf gestört wird.
b) Die Personen, die sich ungebührlich benehmen, zu ermahnen und notfalls aus dem Sitzungssaal zu verweisen.
c) Bei störender Unruhe unter den Zuhöreden den Zuhörendenplatz des Sitzungssaales räumen zu lassen, wenn sich die Störung anders nicht beseitigen lässt.
d) Das gebäudliche Hausrecht am jeweiligen Sitzungsort bleibt hiervon unberührt.

§ 17
Ordnungsruf und Wortentziehung

(1) Jugendratsmitglieder, die vom Thema abschweifen, kann der Vorsitz zur Sache rufen.

(2) Jugendratsmitglieder, die ohne Worterteilung das Wort ergreifen, kann der Vorsitz zur Ordnung rufen.

§ 18
Sonstige Ordnungsmaßnahmen

Wird die Sitzung von Jugendratsmitgliedern, von Zuhörenden oder von außen gestört, so kann der Vorsitz die Sitzung unterbrechen. Hält er/sie die Unterbrechung der Sitzung und andere Ordnungsmaßnahmen nicht für geeignet, einen im Wesentlichen ungestörten Sitzungsablauf zu sichern, so kann er/sie die Sitzung aufheben.

§ 19
Niederschrift

(1) Über die im Jugendrat gefassten Beschlüsse ist durch die Schriftführung eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss enthalten:
a) die Namen der anwesenden, der fehlenden und der entschuldigten Jugendratsmitglieder,
b) die Namen der sonstigen an den Beratungen teilnehmenden Personen,
c) Ort und Tag sowie Zeitpunkt des Beginns, einer etwaigen Unterbrechung und der Beendigung der Sitzung,
d) die behandelten Beratungsgegenstände,
e) die gestellten Anträge,
f) die gefassten Beschlüsse und die Ergebnisse von Wahlen.

(2) Eine in der Sitzung gegebene Erklärung ist der Niederschrift als Anlage beizufügen, falls der Redner oder die Rednerin dies in der Sitzung ausdrücklich verlangt und den Wortlaut dem Vorsitz binnen drei Tagen nach der Sitzung schriftlich einreicht.

(3) Analog zu den politischen Ausschüssen und Gremien wird die Schriftführung durch die Vertretung des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien wahrgenommen.

(4) Die Niederschrift wird von dem Vorsitz und der Schriftführung unterzeichnet. Verweigert einer der genannten die Unterschrift, so ist dies in der Niederschrift mit einer schriftlichen Begründung zu vermerken. Die Niederschrift ist allen Jugendratsmitgliedern zuzuleiten. § 1 Absatz 2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN, INKRAFTTRETEN

§ 20
Abweichungen von der Geschäftsordnung, Auslegung

(1) Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im Einzelfall mit der Mehrheit von 2/3 der Jugendratsmitgliedern beschlossen werden, wenn nicht andere rechtliche Bestimmungen entgegenstehen.

(2) Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet der Vorstand in Abstimmung mit der Vertretung des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien.

(3) Sofern diese Geschäftsordnung keine Regelungen trifft, ist die Geschäftsordnung für den Rat, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen der Stadt Münster sinngemäß anzuwenden.

§ 21
Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt mit dem Tage nach der Beschlussfassung durch den Jugendrat in Kraft.