Satzung für den Jugendrat der Stadt Münster 51.04
vom 24.03.2017 (Amtsblatt der Stadt Münster 2017 S. 70)
in der Fassung der 1. Änderungsatzung vom 05.07.2019 (Amtsblatt der Stadt Münster 2019 S. 120)
Aufgrund der §§ 7 Abs. 3, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW 1994 S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2016 (GV NRW 2016 S. 966), hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung am 22.03.2017 die folgende Satzung beschlossen:
Stand: 07.02.2017
Inhalt
Präambel | ||
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§ 1 | Grundsatz | |
§ 2 | Jugendrat der Stadt Münster | |
§ 3 | Organe | |
§ 4 | Plenum | |
§ 5 | Vorstand | |
§ 6 | Aufgaben des Vorstandes | |
§ 7 | Interessenvertretungen/Arbeitsgruppen | |
§ 8 | Begleitung des Jugendrates der Stadt Münster | |
§ 9 | Wahlordnung | |
§ 10 | Sitzungen | |
§ 11 | Geschäftsordnung | |
§ 12 | Kompetenzen | |
§ 13 | Sitzungsgeld | |
§ 14 | Inkrafttreten der Satzung |
Präambel
Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an allen sie betreffenden Entscheidungen ist als verpflichtendes und durchgängiges Handlungsprinzip gesamtgesellschaftlich anerkannt und u. a. in den §§ 8 und 11 SGB VIII und der UN-Konvention über die Rechte des Kindes gesetzlich festgeschrieben. Kinder und Jugendliche sind von politischen Entscheidungen betroffen und haben ein Recht, ihre Positionen in die gesellschaftliche Debatte um die Zukunft einzubringen, das Gemeinwesen aktiv mitzugestalten und für sich und andere Verantwortung zu übernehmen. Dies gilt umso mehr, da die jungen Menschen bis 16 Jahre kommunalpolitisch kein Wahlrecht besitzen. Auf dem Weg dorthin sind Kinder und Jugendliche in größtmöglichem Maße frühzeitig zu beteiligen.
Nicht nur die Jugendlichen selbst, als auch die politischen Gremien und Initiativen wie das Projekt „mit Wirkung“ der Bertelsmann Stiftung und das am 1. Januar 2005 in Kraft gesetzte Kinder- und Jugendfördergesetz NRW fordern mehr Beteiligungsrechte von Jugendlichen an kommunalpolitischen Entscheidungen.
Vor diesem Hintergrund hat das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien am 1. Februar 2006 ein Expertenhearing „Jugendparlament für Münster?!“ durchgeführt. Das Expertenhearing hatte zum Ergebnis, dass sich die Jugendlichen, die Politik und die Arbeitsgemeinschaften für eine institutionalisierte Jugendvertretung in Münster aussprechen.
In diesem Sinne bildet der Jugendrat der Stadt Münster eine verbindliche und institutionalisierte Beteiligungsform der Interessensvertretung von Kindern und Jugendlichen für die Kinder und Jugendlichen in Münster:
- Der Jugendrat der Stadt Münster sichert die Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen in Münster
- Der Jugendrat der Stadt Münster fördert die Einflussnahme von Kindern und Jugendlichen auf kommunalpolitische Prozesse
- Der Jugendrat der Stadt Münster kann die Lebenswelt von Kindern und Ju- gendlichen aktiv mit gestaltenDer Jugendrat der Stadt Münster bietet Freiräume der Mitverantwortung
- Die Jugendrat der Stadt Münster bietet die Gelegenheit, demokratische Lern- prozesse einzuüben
§ 1 Grundsatz
- Zur Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen an den kommunalen Willensbil- dungsprozessen bei spezifisch kinder- und jugendrelevanten Angelegenheiten wird jeweils für die Dauer von drei Jahren ein Jugendrat der Stadt Münster gebildet. Der Jugendrat der Stadt Münster ist die von Kindern und Jugendlichen in der Stadt Münster gewählte Interessenvertretung der Kinder und Jugendlichen der Stadt Münster.
- Ziel des Jugendrates der Stadt Münster ist es, den Interessen der Münsteraner Kinder und Jugendlichen, bei allen kinder- und jugendrelevanten Themen, Projekten und Vorhaben, in der Politik der Stadt Gehör und Geltung zu verschaffen.
- Der Jugendrat arbeitet überparteilich und überkonfessionell.
§ 2 Jugendrat der Stadt Münster
Der Jugendrat der Stadt Münster besteht aus höchstens 30 Mitgliedern. Dabei werden durch eine stadtweite Direktwahl 5 Mitglieder pro Stadtbezirk gewählt.
§ 3 Organe
Der Jugendrat der Stadt Münster besteht aus zwei Organen:
a. Plenum
b. Vorstand
§ 4 Plenum
- Das Plenum des Jugendrates der Stadt Münster ist das höchste beschlussfassende Organ, es besteht aus allen Mitgliedern.
- Das Plenum kann Arbeitsgruppen bilden und löst diese gegebenenfalls wieder auf.
§ 5 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus einem gleichberechtigten Sprecherteam von drei Personen.
- In der ersten Sitzung nach seiner Wahl wählt der Jugendrat aus seiner Mitte einen Vorstand. Für jede Person des Sprecherteams wird ein getrennter Wahlgang durchgeführt. Für die Wahl gilt § 50 Absätze 2 und 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW).
- Der Vorstand wird nach einem Jahr neu gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Der Jugendrat kann den Vorstand abberufen. Der Antrag kann nur mit der Mehrheit der tatsächlichen Zahl der Mitglieder gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrags und der Sitzung des Jugendrates muss eine Frist von wenigstens zwei Tagen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der tatsächlichen Zahl der Mitglieder. Das nachfolgende Vorstandsmitglied ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ohne Aussprache in geheimer Abstimmung nach § 50 Abs. 2 GO NRW zu wählen.
§ 6 Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand leitet die Sitzungen und setzt die Beschlüsse des Jugendrates um.
- Der Vorstand ist für die Vorbereitung der Sitzungen sowie für die Koordination der Arbeitsgruppen zuständig.
§ 7 Interessensvertretungen/Arbeitsgruppen
Der Jugendrat kann projektbezogene Arbeitsgruppen einrichten, um sich intensiver mit bestimmten Themen zu beschäftigen. Die Arbeitsgruppen sind offen für alle Münsteraner Kinder und Jugendlichen. Das Weitere regelt die Geschäftsordnung.
§ 8 Begleitung des Jugendrates der Stadt Münster
Die Begleitung des Jugendrates der Stadt Münster wird vom Amt für Kinder, Jugendliche und Familien wahrgenommen. Eine sozialpädagogische Fachkraft ist als Hauptansprechperson für die pädagogische Begleitung zuständig. Sie bildet die Schnittstelle zwischen dem Jugendrat, der Verwaltung und Politik und unterstützt den Jugendrat bei seiner Arbeit.
§ 9 Wahlordnung
Das Verfahren zur Wahl bestimmt die Satzung für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster (Wahlordnung Jugendrat).
§ 10 Sitzungen
- Der Jugendrat der Stadt Münster soll in der Regel einmal monatlich tagen. Mindestens ein Mitglied des Vorstandes lädt zu den Sitzungen ein. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der tatsächlichen Mitglieder muss eine Sitzung einberufen werden.
- Die Sitzungen sind in der Regel öffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf Antrag durch Beschluss ausgeschlossen werden.
- Zu den Sitzungen wird mindestens eine Woche vorher unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung eingeladen. Anstelle der Übersendung einer Einladung schriftlich auf dem Postweg ist eine Übersendung in elektronischer Form möglich. Die Ausführung und Umsetzung erfolgt in Zusammenarbeit der pädagogischen Fachkraft des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien mit mindestens einem Mitglied des Vorstandes. Zu der konstituierenden Sitzung lädt die Verwaltung ein.
- Sofern ein Mitglied nicht an einer Sitzung teilnehmen kann, hat es sich vorher bei der zuständigen sozialpädagogischen Fachkraft der Verwaltung abzumelden.
- Bis zur Wahl des Vorstandes wird die konstituierende Sitzung von der Verwaltung geleitet. Nach der Wahl übernimmt ein Mitglied des Vorstandes die Sitzungsleitung. In den folgenden Sitzungen wird die Sitzungsleitung abwechselnd durch ein Mitglied des Vorstandes wahrgenommen.
- Der Jugendrat ist beschlussfähig, wenn 30 % der tatsächlichen Mitglieder des Jugendrates anwesend sind.
- Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit des Jugendrates zurückgestellt worden und wird der Jugendrat zur Verhandlung über den gleichen Gegenstand zum zweiten Mal einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn in der Ladung zur zweiten Sitzung ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist.
- Das Weitere regelt die Geschäftsordnung
§ 11 Geschäftsordnung
Der Jugendrat der Stadt Münster kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 12 Kompetenzen
- Der Jugendrat benennt bis zu zwei ständige Mitglieder des Jugendrates, die nach Maßgabe der Satzung für das Jugendamt der Stadt Münster an den Sitzungen des Ausschusses für Kinder, Jugendliche und Familien teilnehmen.
- Der Jugendrat kann bis zu zwei Vertreter/Vertreterinnen aus seiner Mitte für den Ausschuss für Schule und Weiterbildung, den Sportausschuss, den Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen und die Bezirksvertretungen benennen.
- Der Jugendrat kann Anregungen nach § 24 GO NRW an den Rat und die Bezirksvertretungen stellen und ist berechtigt, in spezifisch kinder- und jugendrelevanten Angelegenheiten, Stellungnahmen und Empfehlungen an den Rat oder die Bezirksvertretungen zu richten und Anfragen an den Oberbürgermeister zu stellen.
§ 13 Sitzungsgeld
Die Jugendratsmitglieder erhalten bei überwiegender Teilnahme an einer Sitzung ein Sitzungsgeld gemäß den Regelungen in der Hauptsatzung.
§ 14 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.